Berufsrecht - 24. Februar 2022

Elektronischer Rechtsverkehr: Ab 01.04.2022 mehr und größere Anhänge möglich

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2022

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden deutlich angehoben. Ab dem 01.04.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

Die Anhebung erfolgt durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022), die am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Die Beschränkungen betreffen alle am elektronischen Rechtsverkehr Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), das EGVP-System der Justiz oder eines der anderen besonderen elektronischen Postfächer (etwa für Behörden oder Notar:innen) nutzen. Die Größenbeschränkung war bereits zum 01.01.2018 angehoben worden, von ursprünglich 30 MB auf die aktuell noch geltenden 60 MB pro Nachricht.

Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§ 3 ERVV; Nr. 3 ERVB 2018).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2022