OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.09.2019 zum Beschluss 21 B 295/19.AK vom 12.09.2019
Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit am 13. September 2019 bekannt gemachtem Beschluss vom 12. September 2019 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt, der sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK richtete.
Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sog. H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von 215 km und verläuft in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen.
Der in der Gemeinde Hünxe wohnende Antragsteller hatte mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag vor allem Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Leitung sowie den Trassenverlauf geltend gemacht. Diesen Bedenken ist der 21. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er – in Fortsetzung der Rechtsprechung des vormals zuständigen 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts – im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt: Die Sicherheit der Leitung sei gewährleistet, weil die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. eingehalten und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfüllt seien. Die Sicherheitskonzeption nach diesen Regelwerken setze an der Leitung selbst an. Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an die Leitung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass es nicht zu einem Havariefall komme. Deshalb müsse die Leitung den vom Antragsteller geforderten Mindestabstand von 350 m zu Wohnbebauung nicht einhalten. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, Schadensszenarien in Havariefällen zu betrachten, um mit Blick darauf (weitere) Schutzmaßnahmen festzusetzen. Soweit die technischen Regelwerke vorsähen, dass zusätzliche einzelne Schutzmaßnahmen zu treffen seien, wenn die Leitung durch bebaute Gebiete führe, treffe dies im Hinblick auf den Grundbesitz des Antragstellers nicht zu. Schließlich habe der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung nicht aufgezeigt, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine andere als die gewählte Leitungstrasse hätte aufdrängen müssen.
Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage) des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss ist noch unter dem Aktenzeichen 21 D 11/19.AK anhängig.
Über vier weitere einstweilige Rechtsschutzanträge anderer Antragsteller (Verfahren 21 B 631/19.AK, 21 B 769/19.AK, 21 B 711/19.AK, 21 B 770/19.AK), welche sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt der Erdgasfernleitung im Regierungsbezirk Münster richten, wird der 21. Senat demnächst entscheiden.