EU-Recht - 2. Februar 2023

Einigung beim eEvidence-Paket

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.02.2023

Der zwischen EU-Parlament und Rat am 19.11.2022 nach über 4 Jahren Verhandlungen geschlossene Kompromiss zum eEvidence-Paket wurde zunächst von einigen Mitgliedstaaten abgelehnt. Nun hat sich der Rat am 20.01.2023 doch hinter den ausgehandelten Kompromisstext gestellt. Am 31.01.2023 hat auch der zuständige LIBE-Ausschuss im EU-Parlament den Kompromisstext angenommen. Jetzt muss das eEvidence-Paket noch offiziell im Plenum des Parlaments und im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten formell angenommen werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt soll das Paket dann nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten gelten.

Das eEvidence Paket beinhaltet eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen sowie eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren.

Inhalt des finalen Kompromisstexts:

Wenn eine Behörde die Herausgabe sensibler Datenkategorien (traffic data und content data) anordnet (Herausgabeanordnungen), muss sie die Behörden des Ziellandes notifizieren, um Transparenz zu gewährleisten, es sei denn, die Straftat, wegen derer ermittelt wird, wurde in dem Land begangen, in dem die Anordnung ergangen ist, und die betreffende Person hat ihren Wohnsitz in dem ausstellenden Land. Eine solche Notifizierung hat eine aufschiebende Wirkung.

Des Weiteren ist die notifizierte Behörde verpflichtet, die Anordnung zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen, wenn beispielsweise Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit oder der Verletzung von Grundrechten bestehen. Auch die Diensteanbieter haben die Möglichkeit, Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit oder der Immunitäten und Vorrechte anzumelden.

Schließlich ermöglicht es die Verordnung den Behörden, Anordnungen zur Aufbewahrung elektronischer Beweismittel für 60 Tage zu erlassen, damit die relevanten Daten nicht zerstört werden oder verloren gehen (Sicherungsanordnungen).

Die Verordnung wird von einer Richtlinie ergänzt, die Diensteanbieter verpflichtet, die in der EU tätig sind, auch wenn ihr Sitz in einem Drittland liegt, einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen, die für die Entgegennahme und Erledigung solcher Anordnungen zuständig sind.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel