EU-Recht - 10. Dezember 2021

Einigung auf neue Roamingverordnung: Reisende in der EU können weiterhin vom aufschlagsfreien Roaming profitieren

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2021

Die Europäische Kommission hat die am 09.12.2021 erzielte politische Einigung von Europäischem Parlament und den EU-Mitgliedstaaten über die neue Roamingverordnung begrüßt. Damit wird das bestehende System, bei dem von Bürgerinnen und Bürgern für Anrufe oder Datenverkehr auf Reisen innerhalb der EU keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden dürfen, bis 2032 verlängert. „Schon seit 2017 gibt es keine Roamingaufschläge mehr. Und heute haben wir sichergestellt, dass uns diese Vorteile weitere zehn Jahre lang erhalten bleiben, damit wir auf Reisen in der EU ohne zusätzliche Kosten in Verbindung bleiben, telefonieren, SMS verschicken und im Internet surfen können“, erklärte die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager.

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Urlaub in Griechenland, Österreich oder Bulgarien. Kunden- und Lieferantenbesuche in Italien und Estland… Auslandsreisen ohne Sorgen über die Telefonrechnung sind für alle Europäerinnen und Europäer ein spürbarer Teil eines erlebten EU-Binnenmarkts. Heute sorgen wir nicht nur dafür, dass diese Vorteile erhalten bleiben, sondern steigern sie sogar noch: bessere Qualität, bessere Dienstleistungen, noch mehr Transparenz.“

Die Bürgerinnen und Bürger werden auf Reisen innerhalb der EU ohne zusätzliche Kosten und mit der gleichen Qualität wie zu Hause telefonieren, SMS verschicken und das Internet nutzen können; sie bekommen einen besseren Zugang zu Notrufdiensten, unabhängig davon, wo in Europa sie sich gerade aufhalten; sie erhalten einen Anspruch auf klare Informationen, falls ein Dienst, den sie während des Roamings nutzen, unbeabsichtigte Zusatzkosten verursachen könnte.

Die neue Roamingverordnung

Im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für die neue Roamingverordnung vom Februar 2021 werden mit den neuen Vorschriften die Vorteile des Roamings zu Inlandspreisen („Roam like at Home“) für Reisende bis 2032 verlängert, und es werden zusätzliche Vorteile und Schutzvorkehrungen für die Verbraucher eingeführt:

Höhere Qualität für die Verbraucher

Die Verbraucher werden auf ihren Reisen Roamingdienste in der gleichen Qualität bekommen, wie sie es zu Hause gewöhnt sind. Verbraucher, die zu Hause in der Regel 5G-Dienste nutzen, werden auch beim Roaming 5G-Dienste (soweit vorhanden) in Anspruch nehmen können. Wenn sich bestimmte Faktoren auf die Qualität des Roamings auswirken könnten, müssen die Betreiber ihre Kunden unverzüglich darüber informieren.

Vermeidung unerwartet hoher Gebühren

Auf Auslandsreisen müssen unter Umständen Kundendienstnummern, Helpdesks oder Versicherungsgesellschaften angerufen werden. Von zu Hause aus sind solche Dienste in der Regel gebührenfrei oder zu geringen Kosten erreichbar, aus dem Ausland fallen aber oft zusätzliche Gebühren an oder die Verbraucher erhalten dann sogar Horrorrechnungen. Von nun an sind die Betreiber verpflichtet, ihre Kunden im Ausland angemessen über solche zusätzlichen Gebühren zu informieren, damit diese sachkundig entscheiden können, ob sie solche Dienste wirklich in Anspruch nehmen wollen.

Reisende können überraschend hohe Rechnungen erhalten, wenn sich ihr Handy in nicht-terrestrische Netze einbucht, z. B. wenn sie sich in einem Flugzeug oder auf einem Schiff befinden. Die neue Verordnung gewährleistet eine bessere Information und eine automatische Unterbrechung solcher Dienste, sobald eine Kostenschwelle von 50 Euro oder eine andere im Voraus festgelegte Obergrenze erreicht wird. Zudem können die Betreiber weitere Dienste wie das Blockieren des Roamings in Flugzeugen und auf Schiffen anbieten.

Bessere Aufklärung und bessere Erreichbarkeit von Notrufdiensten

Notrufe sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Leben zu retten. Die neue Verordnung wird sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einfacher kostenlos Notrufe tätigen können und dass dabei auch der Anruferstandort übermittelt wird. Die Betreiber müssen dafür sorgen, dass ihre Kunden über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über den Notruf 112 (die einheitliche europäische Notrufnummer) und andere alternative Zugangsmöglichkeiten, z. B. über Echtzeit-SMS oder über Apps für Menschen mit Behinderungen informiert werden. Bis Juni 2023 werden die Betreiber ihre Kunden automatisch per SMS über vorhandene alternative Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten informieren.

Sicherung der Tragfähigkeit für die Betreiber: Senkung der Obergrenzen für Vorleistungsentgelte

In der neuen Roamingverordnung werden niedrigere Vorleistungsentgelte festgesetzt. Dabei handelt es sich um Entgelte, die der abwickelnde Mobilfunkbetreiber den besuchenden Mobilfunkbetreibern für den Zugang zu seinem jeweiligen Netz in Rechnung stellt, damit deren Kunden im Ausland Roamingdienste nutzen können.

Die Obergrenzen auf der Vorleistungsebene werden in einer Höhe festgesetzt, die sicherstellt, dass es für die Betreiber dauerhaft rentabel bleibt, Roamingdienste zu Inlandspreisen für Verbraucher zu erbringen.

Für Datendienste werden in der neuen Verordnung auf der Vorleistungsebene folgende Entgeltobergrenzen festgesetzt:

  • 2 Euro/GB im Jahr 2022, 1,8 Euro/GB im Jahr 2023, 1,55 Euro/GB im Jahr 2024, 1,3 Euro/GB im Jahr 2025, 1,1 Euro/GB im Jahr 2026 und 1 Euro/GB ab 2027.
  • Für Anrufe: 0,022 Euro/min im Zeitraum 2022–2024 und 0,019 Euro/min ab 2025.
  • Für SMS: 0,004 Euro/SMS im Zeitraum 2022–2024 und 0,003 Euro/SMS ab 2025.

Niedrigere Vorleistungsentgelte kommen den Verbrauchern zugute, weil sie sicherstellen sollten, dass alle Betreiber in der Lage sind, wettbewerbsfähige Roamingtarife nach dem Grundsatz des „Roamings zu Inlandspreisen“ anzubieten.

Nächste Schritte

Die Vorschriften sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten, gerade rechtzeitig, damit den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile des Roamings zu Inlandspreisen auch weiterhin zugutekommen.

Außerdem sollte die Kommission die Vorschriften für Auslandsverbindungen innerhalb der EU (Anrufe und SMS aus dem Heimatland in einen anderen Mitgliedstaat) überprüfen, um abzuschätzen, inwieweit niedrigere Obergrenzen zum Schutz der Verbraucher notwendig wären.

Quelle: EU-Kommission