Apothekenbetriebserlaubnis - 22. November 2019

Eilantrag gegen Widerruf der Betriebserlaubnis für Apotheke erfolglos

VG Augsburg, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Beschluss Au 1 S 19.1849 vom 20.11.2019

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 20. November 2019 den Eilantrag eines Apothekers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis abgelehnt.

Im Juli 2019 durchsuchte die Kriminalpolizeiinspektion Neu-Ulm mit Unterstützung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Memmingen die Apotheke sowie das Privathaus des Antragstellers. Aufgrund des Durchsuchungsergebnisses und der Untersuchungsbefunde des LGL widerrief das Landratsamt Günzburg mit Bescheid vom 20. September 2019 u. a. die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke, forderte ihn auf, die Apotheke innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Bescheids (25. September 2019) zu schließen und ordnete den Sofortvollzug an.

Das Gericht lehnte den am 30. Oktober 2019 gestellten Eilantrag ab, weil der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und von ihm im Falle eines weiteren Betriebs der Apotheke eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Kunden ausgehe. Der Antragsteller habe schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Apothekenrechts begangen und erweise sich daher als unzuverlässig, die von ihm betriebene Apotheke ordnungsgemäß zu führen.

Im nicht zur Apotheke gehörenden Keller seines Privathauses hatte er – obwohl er dies bis zuletzt bestritt – nach der Überzeugung des Gerichts unter hygienisch untragbaren Zuständen (Staub, Schmutz, beißender Geruch) Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht. So waren im Rahmen der Durchsuchung u. a. eine Kapselfüllmaschine, ein Kompressor, eine Waage, ein Stößel, ein Sieb, Dunstabzüge, eine erhebliche Menge an Gelatine-Leerkapseln, Ausgangs und Rohstoffe in großem Umfang, einzelne auf dem Boden und einer Werkbank verstreut liegende Kapseln sowie selbst hergestellte und mit aktuellem Datum etikettierte Arzneimittel vorgefunden worden.

Darüber hinaus habe er aufgrund der Herstellungsbedingungen und des Inhalts bzw. der Zusammensetzung der Produkte „Procain“ und „Roter Reisschalenextrakt“ bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Nach dem Untersuchungsbefund des LGL enthielt das in der Apotheke sichergestellte Produkt „Roter Reisschalenextrakt“ den Wirkstoff Lovastatin, der nicht als wirksamer Bestandteil deklariert worden sei und mit dessen Einnahme Gesundheitsrisiken verbunden seien.

Das ebenfalls in der Apotheke sichergestellte Produkt „Procain“ habe nach dem Untersuchungsbefund des LGL einen durchschnittlichen Gehalt von 451,7 mg Procain-HCI je Kapsel aufgewiesen, obwohl auf dem Etikett lediglich 200 mg Procain-HCI ausgewiesen worden seien. Die empfohlene Tagesdosis (3 Kapseln) sei gesundheitsgefährdend und deshalb bedenklich, zumal den Anwendern die hohe Dosis nicht bewusst sei. Nach der Einschätzung des LGL seien die mit der oralen Einnahme von Procain verbundenen Risiken und Nebenwirkungen mangels klinischer Studien kaum abzuschätzen. Es fänden sich Nebenwirkungen wie Blasenbildung der Schleimhäute, Übelkeit, Durchfall und Erbrechen bis hin zu einem schweren allergischen Schock.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.