Verwaltungsrecht - 23. Dezember 2025

Eilantrag gegen die behördliche Festsetzung einer höchstzulässigen Miete in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss W 8 S 25.2029 vom 19.12.2025

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Studentenwohnheim, gegen die Verpflichtung zu deren Einhaltung sowie die – mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen – Nachweiserbringung begehrt hat.

Die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20. November 2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1. Januar 2026 auf monatlich 203,48 Euro je Wohnplatz festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als rechtmäßig erachtet hat die Kammer die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Beanstandet hat das Verwaltungsgericht lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg