Verwaltungsrecht - 29. Januar 2021

Eilantrag des Leiters der EG Göhrde auf Hinausschieben des Ruhestands abgelehnt

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Beschluss 8 B 1/21 vom 28.01.2021 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat den Eilantrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um ein Jahr hinauszuschieben, mit Beschluss vom 28. Januar 2021 abgelehnt (Az. 8 B 1/21).

Die reguläre Dienstzeit des Antragstellers, der seit 2017 mit der Leitung der Ermittlungsgruppe Göhrde (EG Göhrde) betraut war, endet am 28. Februar 2021. Der Antragsteller beantragte im Oktober 2019, die Regelaltersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Die zuständige Polizeidirektion lehnte diesen Antrag ab und begründete dies mit entgegenstehenden dienstlichen Gründen.

Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Weil der ursprünglich für den Januar 2021 anberaumte Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen abgesagt werden musste, stellte er zudem am 12. Januar 2021 einen entsprechenden Eilantrag, um eine gerichtliche Entscheidung vor dem Stichtag am 28. Februar 2021 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag nun abgelehnt. Einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers stünden dienstliche Gründe entgegen. Die Polizeidirektion habe nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Antragsteller zurzeit wahrgenommene Posten als Leiter der EG Göhrde zum 1. März 2021 wegfalle und die Aufgaben der EG Göhrde in dem schon im April 2019 eingerichteten Sachgebiet Cold Case fortgeführt würden. Diese organisatorischen Umstrukturierungen seien gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand des Antragstellers erfolgt, um zu gewährleisten, dass fachliche und inhaltliche Erfahrungen in einem Zeitraum von rund 17 Monaten bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand operativ gesamtverantwortlich übergeben werden könnten. Sie seien deshalb schon vor dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands eingeleitet und personalplanerisch abgesichert worden. Eine Fortbeschäftigung des Antragstellers in seiner Leitungsfunktion sei darum weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll. Auch der weiteren Verwendung des Antragstellers als Leiter des Fachkommissariats Organisierte Kriminalität stünden dienstliche Gründe entgegen, weil es insoweit im Rahmen des landesweiten Projektes „Strategische Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen“ Umstrukturierungen gegeben habe, die dazu führten, dass ein Leitungsposten bei den Fachkommissariaten wegfalle.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Quelle: VG Lüneburg