Verwaltungsrecht - 26. Februar 2021

Eilantrag auf Gestattung der Laserentfernung von Tätowierungen ohne Durchführung durch approbierte Ärztinnen/Ärzte abgelehnt

VG Ansbach, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Beschluss AN 14 E 21.00061 vom 26.02.2021

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit am 26. Februar 2021 bekanntgegebenem Beschluss den Eilantrag der Betreiber eines Studios zur Entfernung von Tätowierungen abgelehnt, trotz fehlender ärztlicher Approbation Laserentfernungen von Tätowierungen und Permanent-Makeup auch nach dem 31. Dezember 2020 anzubieten.

Die Antragsteller betreiben in Nürnberg ein Studio und bieten die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup mittels Lasers an. Sie sind keine approbierten Ärzte und beschäftigen auch keine Ärzte. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), welcher am 31. Dezember 2020 in Kraft trat, darf die Entfernung von Tätowierungen nur noch durch approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Antragsteller sehen in dieser neuen Regelung ein verfassungswidriges und unverhältnismäßiges Berufsverbot.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die zugleich erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Zwar werde durch die neue Regelung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) der Antragsteller eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Entfernung von Tätowierungen mittels der hierfür eingesetzten Laser sei ein komplexer Vorgang, der auch zu, teils schweren, Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass unabsichtlich Hautveränderungen, bspw. Melanome, entfernt würden, sodass sich eine rechtzeitige Diagnose dieser krankhaften Hautveränderung erschwere. Daher sei es gerechtfertigt, ärztliche Ausbildung und Wissen für diese Tätigkeit vorauszusetzen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: VG Ansbach