OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.08.2021 zum Beschluss 7 W 13/21 vom 04.08.2021 (nrkr)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren eine Leistungsverfügung erlassen, welche es dem D&O-Versicherer gebietet, vorläufige Abwehrkosten in Form von Verteidigungskosten im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft München gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens zu gewähren.
Der Antragsteller war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sogenannten TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.
Bereits am 07.07.2021 hatte das OLG dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Quelle: OLG Frankfurt