Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.10.2024
Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung (20/13400) erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten. Aktuell seien Rechtsetzungsverfahren uneinheitlich durch IT unterstützt. Zum Einsatz komme eine Vielzahl verschiedener Softwarelösungen. Im Rahmen der „Dienstekonsolidierung Bund“ soll mit der IT-Maßnahme „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren des Bundes“ das Rechtsetzungsverfahren des Bundes „vollständig elektronisch, medienbruchfrei und interoperabel abgebildet“ werden, schreibt die Bundesregierung in der Unterrichtung.
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung sei bislang keine einheitliche Nutzung durch die Bundesministerien vorgesehen. Der Beginn dieser sei an „den Zeitpunkt des Erreichens der notwendigen funktionalen Reife gebunden“, heißt es in der Unterrichtung weiter. In Kraft treten solle die einheitliche Nutzung für die Funktionsbereiche Haus- und Ressortabstimmung, Zustellung zum Planungs- und Kabinettmanagementprogramm, Editor sowie Zustellung zur E-Verkündung. Diese sollen nach einer zwölf- bis achtzehnmonatigen Übergangsphase einheitlich durch die Bundesregierung genutzt werden, heißt es in der Unterrichtung weiter. Beginnen soll die einheitliche Nutzung im Januar bzw. Juli 2027. Die Entwicklung der E-Gesetzgebung erfolge entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel agil, geht weiter aus der Unterrichtung hervor. Einzelne Anwendungen der E-Gesetzgebung sollen bereits im Entwicklungszustand produktiv für die tägliche Arbeit eingesetzt werden können. Die Performanz und Verfügbarkeit der E-Gesetzgebung soll in regelmäßigen Abständen durch das ITZ-Bund überprüft und sichergestellt werden, schreibt die Bundesregierung.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 738/2024