EU-Recht - 9. Januar 2025

E-Evidence-Paket: BRAK sieht Pläne für Implementierung in Deutschland kritisch

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Das E-Evidence-Paket regelt den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. Es enthält eine Richtlinie und eine Verordnung, die in deutsches Recht implementiert werden müssen. Zum entsprechenden Gesetzentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen; sie sieht insbesondere Verteidigungsrechte eingeschränkt.

Das E-Evidence-Paket der EU soll einen rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren schaffen. Es enthält eine Verordnung, in der eine Sicherungs- und eine Herausgabeanordnung zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln vorgesehen ist (Verordnung (EU) 2023/1543) und eine Richtlinie über die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung (Richtlinie (EU) 2023/1544). Zur Umsetzung der E-Evidence Richtlinie und Implementierung der E-Evidence Verordnung hat das Bundesministerium der Justiz Ende Oktober einen Referentenentwurf vorgelegt. In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK den Entwurf kritisch:

Die Verordnung verweist in Bezug auf das Antragsrecht der Verteidigung auf die nationalen Regelungen, das Ministerium hingegen beruft sich auf das Doppelregelungsverbot und beabsichtigt nicht, ein über die im nationalen Recht vorgesehenen Fälle hinausgehendes Antragsrecht einzuführen. Dies verstößt nach Ansicht der BRAK jedoch gegen die Verordnung, welche nur die konkrete Ausgestaltung der Rechte dem nationalen Gesetzgeber überlassen möchte. Dabei wird das Recht der Verteidigung eingeschränkt (kein Recht im Ermittlungsverfahren, Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, welche Beweise erhoben werden, keine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung). Dies dürfte nicht zuletzt unter Berücksichtigung des effet utile gem. Art. 4 III EUV einer Überprüfung durch europäische Gerichte nicht standhalten. Zudem wäre aus Gründen der Waffengleichheit eine solche Situation nicht hinnehmbar.

Ebenfalls thematisiert wird u. a. der Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Hier reicht die aktuell vorgesehene Verweisung auf die StPO nach Ansicht der BRAK nicht aus, die konkreten Schutzvorschriften der StPO sollen in den Gesetzestext übernommen werden. Ferner sollte in Fällen, in denen Deutschland als Vollstreckungsstaat auftritt, eine Unterrichtungspflicht über die in Deutschland möglichen Ablehnungsgründe aufgenommen werden.

Die BRAK hat auch das vorangegangene Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene aktiv verfolgt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025