Zivilrecht - 8. Mai 2020

Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ keine vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

BRAK, Mitteilung vom 07.05.2020 zum Urteil 64 S 95/19 des LG Berlin vom 29.04.2020

Der Auftrag eines Mieters an eine Legal-Tech-Plattform, die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen und die Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, kann nach der gegenwärtigen Fassung des RDG nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung bewertet werden, die nach dem RVG vergütungspflichtig ist. Dies hat das LG Berlin in einem am 29.04.2020 verkündeten Urteil entschieden.

Die Entscheidung betrifft die Legal Tech-Plattform wenigermiete.de, die in erster Instanz erfolglos gegen eine Vermieterin u. a. auf Rückzahlung von überhöhten Monatsmieten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geklagt hatte. Dazu hatte sie sich die Rechte des betroffenen Mieters abtreten lassen. Anders als die Vorinstanz gab das LG Berlin der Klage auf Rückzahlung der überhöhten Miete statt. Es wies die Klage jedoch ab, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtet war – und hierin liegt – auch nach Einschätzung des LG Berlin – die eigentliche Bedeutung der Entscheidung: Der als „Mietsenkung beauftragen“ formulierte Auftrag der Klägerin sei nicht auf Zahlungsansprüche, sondern auf die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Miete gerichtet. Dies sei nicht als eigenständige Inkassodienstleistung anzusehen, sondern als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit keine Vergütung nach dem RVG beanspruchen.

Gegen sein Urteil hat das LG Berlin die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH im Fall wenigermiete.de abweiche. Der VIII. Zivilsenat hatte Ende 2019 in einem ebenfalls das Portal wenigermiete.de betreffenden Fall u. a. entschieden, dass der Begriff der Inkassodienstleistung großzügig auszulegen sei; daher sei das Angebot, Forderungen aufgrund der „Mietpreisbremse“ gegen Vermieter durchzusetzen und sich hierzu die Ansprüche von den betroffenen Mietern abtreten zu lassen, „(noch)“ von der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 RDG gedeckt.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor; er wird erst publiziert, wenn alle Verfahrensbeteiligten das Urteil zugestellt bekommen haben. Die genaue Begründung der Entscheidung und der Ausgang eines etwaigen Revisionsverfahrens dürfen mit Spannung erwartet werden.