Sozialversicherungsrecht - 10. Dezember 2019

Dirigent eines Profiorchesters kann selbständig tätig sein

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil S 4 R 2129/17 vom 25.11.2019

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Konstanz hat am 25.11.2019 entschieden, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten des von der Stadt betriebenen Profiorchesters zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Hiergegen hatten die Stadt und der Chefdirigent (die Kläger 1 und 2) Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben (vgl. die
Pressemitteilung des Sozialgerichts Konstanz vom 19.11.2019
).

Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Kläger 2 weder den Weisungen der Klägerin 1 nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unternehmerischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgrenzungskriterium.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.