Digitalisierung - 21. Januar 2025

Digitalisierungsrichtlinie II im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.01.2025

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

Die Richtlinie soll grenzüberschreitende Geschäfte in der EU vereinfachen und effizierter machen, indem dank der Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht, Bürokratie abgebaut, Unternehmensinformationen besser zugänglich und vereinheitlicht werden.

Europaweite Unternehmensregister

Ein zentraler Bestandteil ist dabei die Schaffung eines europaweit vernetzten Zugangs zu Unternehmensdaten. Durch die Verbindung der bestehenden Registersysteme BRIS (Unternehmensregister), BORIS (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) und IRI (Insolvenzregister) sollen sämtliche relevanten Informationen einheitlicher und schneller abrufbar werden. Hinzu kommt auch die Zuordnung der Gesellschaften über die europäische Kennung „EUID“.

Bürokratieabbau: „Once-Only“-Prinzip

Entscheidend für den Bürokratieabbau ist auch die Verfolgung des „Once-Only“-Prinzips, denn künftig sollen Unternehmen ihre Daten nur einmal in einem nationalen oder europäischen Register einreichen müssen. Diese Daten werden dann bei Bedarf elektronisch zwischen den zuständigen Registern ausgetauscht, z. B. bei der Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Der Austausch erfolgt über das BRIS-System, wodurch zudem Formalitäten wie Apostillen und die Übersetzung von Dokumenten entfallen. Beglaubigte Auszüge, notarielle Urkunden und andere Verwaltungsdokumente sollen durch EU-Vertrauensdienste oder eindeutige elektronische Kennnummern authentifiziert werden, sodass zusätzliche Legislationen oder Übersetzungen nicht mehr notwendig sind.

Digitale EU-Vollmacht

Die Einführung der digitalen EU-Vollmacht ermöglicht es Unternehmen, eine Person mittels einer standardisierten und mehrsprachigen Vorlage zur Vertretung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermächtigen. Die EU-Kommission stellt hierzu mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die Vollmacht auf dem E-Justiz-Portal bereit. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Ausstellung der Vollmacht zumindest die Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sowie dessen Vertretungsbefugnis zu überprüfen. Zudem muss die Vollmacht im Handels- und Unternehmensregister hinterlegt werden.

EU-Gesellschaftsbescheinigung

Die EU-Gesellschaftsbescheinigung dient als offizieller und einheitlicher Nachweis wesentlicher Unternehmensdaten wie Existenz, Sitz und Vertretungsregelungen. Sie ist kostenlos, in allen EU-Sprachen sowie digital verfügbar und ersetzt nationale Registerauszüge (sowie den damit verbundenen Übersetzungen und Beglaubigungen).

Ausblick

Weiterhin soll die EU-Kommission im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie bis zum 31.07.2032 prüfen, ob zusätzliche Informationen zu Konzernen offengelegt werden oder Genossenschaften in die Regelungen einbezogen werden sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel