EU-Recht - 16. Januar 2026

Rat der EU legt Standpunkt zum digitalen Euro fest

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.01.2026

Der Rat der EU hat sich am 19.12.2025 auf seine Verhandlungsposition zur Einführung eines digitalen Euro festgelegt. Im Fokus der Änderungen stehen insbesondere Fragen der finanziellen Stabilität, der Befugnisse und Vergütung von Zahlungsdienstleistern, der Verification of Payee, der Betrugsprävention sowie der Resilienz des Zahlungssystems in Ausnahmesituationen.

Zahlungsdienstleister, insbesondere Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste

Der Ratskompromiss stellt klar, dass Eigentumsrechte am digitalen Euro ausschließlich bei den Nutzern liegen sollen und diese ausschließlich Vertragsbeziehungen mit Zahlungsdienstleistern (PSPs) eingehen und nicht mit der EZB. PSPs unterlägen dabei vollständig dem bestehenden EU-Finanzmarktrahmen, es werden also keine zusätzlichen Lizenzen für digitale-Euro-Dienste benötigen.

Laut der Ratsposition können Kunden über Kontoinformationsdienste nach der PSD2 auf die Transaktionsdaten von Digital-Euro-Konten zugreifen, analog zu heutigen Bankkonten. Jedoch und das ist im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission neu, ist eine Zahlungsauslösung über Zahlungsauslösedienste beim digitalen Euro ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungen sind nur über den kontoführenden Zahlungsdienstleister selbst oder über Drittanbieter möglich, die auf Basis bilateraler Verträge im Auftrag dieses Dienstleisters handeln.

Halteobergrenzen: stärkere politische Steuerung

Ein zentrales Element der Ratsposition betrifft die Halteobergrenzen für den digitalen Euro, die ausdrücklich als Instrument der Geldpolitik und der Finanzstabilität eingeordnet werden. Zwar solle die EZB weiterhin die konkreten Limits, welche für natürliche und juristische Personen unterschiedlich sein können, ausarbeiten, diese Kompetenz würde jedoch durch ein neues Governance-Verfahren ergänzt. Ein Jahr vor Einführung der Halteobergrenzen solle die EZB einen technischen Bericht vorlegen und im Einvernehmen mit der EU-Kommission eine Empfehlung für eine sog. Gesamtobergrenze für Haltelimits aussprechen. Diese bedarf anschließend der Zustimmung des Rates per qualifizierter Mehrheit.

Vergütungsmodell: Übergangsphase und neue Rolle der Kommission

Auch beim Gebühren- und Vergütungsmodell empfiehlt der Rat weitreichende Anpassungen. Für natürliche Personen blieben die verpflichtenden digitalen-Euro-Basisdienste kostenfrei. Gebühren können jedoch etwa für Mehrwertdienste wie Bargeldein- und -auszahlungen erhoben werden.

Für Händler und Zahlungsdienstleister solle ein zweistufiges System eingeführt werden: In einer Übergangsphase von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt Gebührenobergrenzen für Händlerentgelte (MSC) und Inter-PSP-Gebühren fest, orientiert an vergleichbaren Zahlungsmitteln. Nach Ablauf dieser Phase soll grundsätzlich ein kostenbasierter Ansatz gelten. Die EU-Kommission wird zudem verpflichtet, innerhalb eines Jahres eine Methodik zur Berechnung der Gebührenobergrenzen vorzulegen.

Akzeptanzpflicht und Verification of Payee

Sowohl der Offline- als auch der Online-Digital-Euro erhalten den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichzeitig gilt die Ausnahme von der Akzeptanzpflicht für Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen, die an der Kasse keine Kartenzahlungen oder sonstigen elektronischen Zahlungen anbieten, sondern nur Bargeld und nachgelagerte Zahlungen (z.B. Überweisungen oder Lastschriften).

Neu eingeführt wird zudem eine Pflicht zur Verification of Payee (VoP) für online initiierte Digital-Euro-Zahlungen. Dabei müssen Zahlungsdienstleister bei vom Zahlungsempfänger initiierten Online-Zahlungen die Empfängerdaten unmittelbar nach deren Eingabe durch den Zahlenden und vor Autorisierung der Transaktion überprüfen. Die VoP-Pflicht gilt nicht für Auf- und Abbuchungen zwischen Digital-Euro-Konten und anderen Zahlungskonten. Zudem haften Zahlungsdienstleister, wenn eine fehlerhafte Ausführung der Zahlung auf eine unterlassene oder fehlerhafte VoP zurückzuführen ist.

Ausblick

Nach dem Ratsstandpunkt soll die Verordnung 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Als nächster Schritt muss sich das EU-Parlament auf eine eigene Verhandlungsposition einigen – eine Abstimmung im Plenum wird derzeit für Mai 2026 erwartet. Erst danach können die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission beginnen.

Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren bleibt die Entscheidung über die tatsächliche Ausgabe des digitalen Euro bei der EZB. Nach aktuellen Angaben der EZB könnte frühestens ab 2027 ein Pilotprojekt starten; eine mögliche Ausgabe wäre vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens und eines entsprechenden EZB-Beschlusses frühestens ab 2029 denkbar.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel