Berufsstand - 16. Oktober 2025

Digitale Nachlassermittlung: BRAK fordert strengere Datenschutzregeln

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Ein neuer Gesetzentwurf soll Erben beim Auffinden von Nachlassvermögen helfen – Experten warnen vor Datenschutzlücken. Die BRAK fordert Nachbesserungen im BGB.

Mit dem geplanten § 1959a BGB will der Gesetzgeber eine digitale Lücke im Erbrecht schließen: Künftig sollen Erben über ein bundesweites Register Auskunft über Konten und Depots Verstorbener erhalten können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben ausdrücklich. Gerade bei Erbfällen ohne enge Angehörige oder bei digital geführten Vermögen sei ein strukturierter Zugang notwendig. Die Initiative gehe auf einen Antrag des Landes Niedersachsen zurück und setze wichtige Impulse für die Durchsetzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG.

Sensible Daten ohne Schutzmechanismen

Kritisch sieht die BRAK jedoch die konkrete Ausgestaltung des Registerzugangs. Der Abruf der Daten soll über Kirchensteuermerkmale erfolgen – das ist zwar technisch praktikabel, aber datenschutzrechtlich problematisch. Besonders der Zugriff auf Wohnadressen, Bankverbindungen und Vermögensdaten eröffnet laut BRAK Missbrauchspotenzial. Ein zentrales Problem: Der Gesetzesentwurf enthalte keine ausreichende Hemmschwelle für den Datenzugriff.

Strikte Legitimation und restriktiver Zugriff gefordert

Die BRAK spricht sich dafür aus, dass Nutzer:innen nicht nur ein Interesse darlegen, sondern dieses auch nachweisen müssen. Außerdem sei die Filterung der Ergebnisse anhand von Sterbe- und Geburtsdaten zwingend erforderlich. Nur so könne verhindert werden, dass Daten Unbeteiligter offengelegt werden. Beim Kreis der Berechtigten schlägt die BRAK eine enge Auslegung vor: Nur Amtsgerichte, Erb:innen, Nachlassverwalter:innen und bestimmte Amtsträger:innen sollen berechtigt sein – nicht etwa Gläubiger:innen oder Vermächtnisnehmer:innen.

Kritik an Regierungsplänen zu „nachrichtenlosen Konten“

Deutliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert die BRAK zur Stellungnahme der Bundesregierung. Diese erwägt, nicht beanspruchte Vermögen aus dem Register zur Förderung „sozialer Innovationen“ zu verwenden. Aus Sicht der BRAK ist dies ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Der Staat dürfe Erben nicht enteignen, sondern müsse aktiv zur Auffindung des ihnen zustehenden Vermögens beitragen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025