Zivilrecht - 17. Februar 2020

Dieselverfahren: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von VW bejaht

OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 128/19 vom 14.02.2020

In dem Verfahren 2 U 128/19 macht die Käuferin eines VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Jahr 2010 zu einem Kaufpreis von 18.445 Euro einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Autohaus erworben. In das Fahrzeug ist herstellerseits ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Installation eines Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Unter Hinweis darauf, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von ihr für das Fahrzeug entstandenen Kosten (insbesondere Wartungs- und Inspektionskosten) verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise – hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrages von 12.109,74 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs – stattgegeben und hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung gestützt. Allerdings müsse sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen anspruchskürzend anrechnen lassen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben sich beide Parteien mit wechselseitig eingelegten Berufungen gewendet, die im Wesentlichen keinen Erfolg hatten.

Der 2. Zivilsenat hat mit seinem am 14.02.2020 verkündeten Urteil – ebenso wie das Landgericht – einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) bejaht. In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten und damit mangelbehafteten Motors sei eine arglistige Täuschung potentieller Erwerber entsprechender Fahrzeuge zu sehen. Hierin liege nämlich die konkludente – allerdings tatsächlich nicht zutreffende – Erklärung, dass die Fahrzeuge entsprechend ihrem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden können und über eine Betriebserlaubnis verfügen, deren Fortbestand nicht auf Grund (versteckter) konstruktiver Eigenschaften der Fahrzeugmotoren gefährdet sei. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber potentiellen Kunden lasse sich schließen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge führen werde. Ein solches Vorgehen sei als sittenwidrig zu bewerten, zumal die Täuschung offensichtlich nur dazu gedient haben könne, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung potenzieller Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen, durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung zu erzielen und sich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Der der Klägerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Klägerin gegen Rücknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Der Senat hat im Hinblick darauf den Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend (und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km) gekürzt und ist deren Argumentation, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Grund sittenwidriger Schädigung eine Vorteilsanrechnung generell zu unterbleiben habe, nicht gefolgt. Auch hat der Senat einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des „ungewollten“ Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern – vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug – der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und den Umstand, dass zu den hier relevanten Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.