Diesel-Abgasskandal - 20. Dezember 2019

Dieselkäufer sind bei Klagen gegen Hersteller auf Rückabwicklung beschränkt

Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Minderwertes gegen den Hersteller
OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 13 U 670/19 vom 18.12.2019 (rkr)

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 eine Klage auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG auf Ersatz des Minderwerts eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges abgewiesen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einer Autohändlerin ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Kaufpreis von 22.100 Euro. Er hat mit der Klage von der VW AG als Schadensersatz unter anderem Zahlung eines Minderbetrages in Höhe von 25 % des Kaufpreises begehrt. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Minderbetrages, jedoch nur in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Fahrzeuges, verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar steht dem Kläger nach Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger kann aber nicht Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeuges (sog. kleiner Schadensersatz) verlangen. Diese Form der Schadensberechnung ist nach Auffassung des Senates nur dann möglich, wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Werden Schadensersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung gestützt, scheidet diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setzt nach Auffassung des Senats außerdem voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.