BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Urteil RiZ (R) 3/19 vom 12.05.2020
Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe und wendet sich gegen einen Vorhalt und eine Ermahnung der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hielt sie dem Antragsteller die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Der Antragsteller unterschreite seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche das Durchschnittspensum. Im Jahre 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.
Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt, den Vorhalt und die Ermahnung für unzulässig zu erklären, weil sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten und eine Änderung seiner Rechtsprechung herbeiführen sollten. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter keinen Erfolg gehabt.
Auf die Revision des Antragstellers hat das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom 7. September 2017 (Verfahren RiZ (R) 2/15) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen.
Die weitere Revision des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes erst dann beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern vergleichbarer Position, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. Das ist nach der ergänzenden Prüfung des Dienstgerichtshofs hier nicht der Fall. Danach sind die dem Vorhalt zugrunde gelegten Vergleichszahlen zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden und zeigen, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt wird, welches sich auch von anderen beisitzenden Richtern am Oberlandesgericht sachgerecht, d. h. ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken, nicht erledigen lässt. Diese Feststellungen waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hinweis zur Rechtslage
§ 26 DRiG lautet:
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.