EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-642/24 vom 16.04.2026
Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen1 in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich2 grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.
Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (bzw. 150) Euro.
Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoß gegen das Unionsrecht3 sieht, hat sie4 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat5, lassen die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu6, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.
Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei.
Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen7. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Fußnoten
1Der betroffene Elternteil oder die betroffenen Eltern müssen u. a. ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
2Nach den bayerischen Vorschriften in ihrer vorliegend maßgebenden Fassung.
3Art. 7 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.
4Vor dem Gerichtshof unterstützt durch Polen und die Tschechische Republik.
5Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen), C-328/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/22).
6Diese Vorschriften lassen jedoch zu, dass von einem anderen Mitgliedstaat gezahlte Leistungen berücksichtigt werden.
7Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich Wanderarbeitnehmer hinsichtlich des Bezugs der in Rede stehenden Leistung nicht in einer anderen Lage befinden als die übrigen Arbeitnehmer. Diese Leistung hat nämlich pauschalen Charakter und wird nicht so berechnet, dass sie die tatsächlichen Kosten deckt, die den Eltern durch die Erziehung und Bildung ihrer Kleinkinder entstehen. Außerdem unterliegen die Wanderarbeitnehmer insoweit der gleichen Beitragsregelung wie die anderen Arbeitnehmer.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union