AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil 19 C 867/21 vom 23.06.2021
Das Amtsgericht Nürnberg hat einem Patienten, dessen Zahnprothese während eines Krankenhausaufenthaltes verloren gegangen war, ein Schmerzensgeld von 500 Euro sowie Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese zugesprochen.
Der Kläger befand sich im Sommer 2020 für ca. sechs Tage im Krankenhaus. Vor einer durchgeführten Operation musste er seine bewegliche Zahnprothese in einen speziellen Behälter legen. Nach der Operation wurde er auf eine andere Station verlegt und bekam dort seine persönlichen Sachen zurück. Die Zahnprothese, die lediglich etwas mehr als ein Jahr alt war, fehlte allerdings. Obwohl der Kläger von der Beklagten verlangte, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, lehnte die Versicherung der Beklagten eine Kostenübernahme ab und meinte, zunächst müsse die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers bezahlen. Nachdem er drei Monate lang keine Zahnprothese gehabt und erhebliche Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme hatte hinnehmen müssen, ließ der Kläger im Herbst 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen und bezahlte die Kosten in Höhe von 1.393,50 Euro zunächst selbst.
Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro, da er drei Monate lang ohne Prothese hatte leben müssen, machte er mit einer Klage beim Amtsgericht Nürnberg geltend, welches ihm Recht gab. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass das beklagte Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages auch verpflichtet war, die Zahnprothese des Klägers ordnungsgemäß aufzubewahren. Da das Krankenhauspersonal diese Pflicht verletzt habe, stehe dem Kläger eine Schadensersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag zu. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden, insbesondere könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er erst drei Monate später eine neue Prothese beschafft habe, weil er sich unverzüglich nach deren Verlust bei der Beklagten gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte. Der Kläger war nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet, zunächst seine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die Tatsache, dass die Prothese schon über ein Jahr alt war, führt nach Meinung des Amtsgerichts nicht zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers. Die Prothese hätte noch viele Jahre genutzt werden können und eine irgendwann erforderliche neue Prothese wäre von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers bezahlt worden. So musste dieser aber die Kosten für die verloren gegangene Prothese selbst aufwenden.
Das geltend gemachte Schmerzensgeld hielt das Amtsgericht in Höhe von 500 Euro für angemessen, da der Kläger während der drei Monate ohne Zahnprothese in seiner Lebensqualität stark beeinträchtigt gewesen sei. Insbesondere wäre die Nahrungsauswahl lediglich auf weiche Kost beschränkt gewesen und bei nur vier verbleibenden Zähnen im Oberkiefer ohne Prothese hätte die Nahrungsaufnahme auch Schmerzen bereitet.
Quelle: OLG Nürnberg