Sozialversicherungsrecht - 7. August 2020

Diabeteserkrankung: GdB 50 nur bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung

SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 9 SB 1486/19 vom 29.01.2020

Für die Gewährung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 für eine Diabeteserkrankung muss ein Antragsteller zusätzlich zu dem erhöhten Therapieaufwand durch erhebliche Einschnitte gravierend in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Diese Voraussetzung ist nicht immer dann schon erfüllt, wenn ein entsprechender Therapieaufwand vorliegt, sondern es handelt sich dabei nach den Vorgaben von Teil B Ziffer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze um eine zusätzliche Voraussetzung (Gerichtsbescheid S 9 SB 1486/19 vom 29.01.2020).

Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Neben Beeinträchtigungen der Psyche war vor allem die Bewertung seiner Diabeteserkrankung zwischen den Beteiligten umstritten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen für einen GdB von 50 bei Diabetes insoweit erfüllt, dass täglich mindestens vier Insulininjektionen und die selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erforderlich seien. Eine über den Therapieaufwand hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte lasse sich aber nicht feststellen. Der Kläger werde durch die Anforderungen an seine Diabetestherapie in seiner Spontaneität und auch Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gleichzeitig gehe er aber seiner Berufstätigkeit nach, fahre in den Urlaub und treibe nach eigenen Angaben Sport. Bei einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Lebensbereiche komme das Gericht deshalb zu der Überzeugung, dass insgesamt noch keine gravierenden Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erkennbar seien, die eine Erhöhung des GdB für Diabetes auf 50 rechtfertigten.