BMJV, Mitteilung vom 14.02.2020
Der Deutsche Bundestag hat am 14. Februar 2020 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:
„Es ist eine ganz wichtige Weichenstellung, dass die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre fortgeschrieben wird und eine dämpfende Wirkung auf überhitzte Mietmärkte ausüben kann. Die Wirksamkeit der Mietpreisbremse hat eine Studie des DIW belegt. Mit dem Gesetz sorgen wir auch dafür, dass Mieterinnen und Mieter zu viel gezahlte Miete einfacher zurückfordern können. Damit setzen wir ein klares Signal gegen schwarze Schafe unter den Vermietern, die die Vorgaben der Mietpreisbremse nicht einhalten.“
Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) haben dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg verlangsamt. Daher soll es den Ländern für weitere fünf Jahre ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.
Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch des Mieters oder der Mieterin gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden soll. Auf diese Weise soll das Potenzial der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden.