EuGH, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil C-580/23 vom 04.12.2025
Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.
Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen1 und den von ihm hergestellten Tischen2, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien.
Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem3 identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.
Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen4 gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann.
Der Gerichtshof erinnert5 daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht6 als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk7 geschützt sein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.
Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu.8 Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess9, seine Inspirationsquellen10 und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes11, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen12 können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.
Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung13 kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.
Fußnoten
1Aus der Möbelserie „Cord“.
2Aus der Möbelserie „Palais Royal“.
3Das System USM Haller.
4Gemäß der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
5Vgl. Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 109/19.
6Dieser Schutz erfasst Gegenstände, die zwar neu sind und über Eigenart verfügen, aber dem Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind. Dieser Schutz ist während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.
7Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, ist Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. Das Urheberrecht schützt nicht Ideen, sondern lediglich ihre Ausdrucksformen.
8Wurde die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann dieser Gegenstand kein Werk sein.
9 Die Absichten des Urhebers, die dem Bereich der Ideen zuzuordnen sind, können geschützt werden, soweit der Urheber sie im betreffenden Werk zum Ausdruck gebracht hat.
10Lässt der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren, so ist der urheberrechtliche Schutz auf die eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt.
11Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes durch den Urheber eines Gegenstands schließt als solche die Originalität desselben nicht aus. Ein Gegenstand, der lediglich aus Formen des vorhandenen Formenschatzes besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat.
12Sowie seine Präsentation in Ausstellungen oder Museen.
13Zwar sind die Möglichkeiten der Kreativität bei Gegenständen der angewandten Kunst aus technischen Gründen begrenzt, doch ist eine solche Situation nicht gänzlich ausgeschlossen. Wenn sie bewiesen wäre, würde es sich dabei nicht um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Für die Feststellung einer etwaigen Verletzung des Urheberrechts ist zu beurteilen, ob tatsächlich eine solche unabhängige ähnliche Schöpfung vorliegt; dabei sind alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, wie sie zum Zeitpunkt der Schaffung der fraglichen Gegenstände bestanden, unabhängig von äußeren und nach dieser Schaffung aufgetretenen Faktoren zu berücksichtigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union