BRAK, Mitteilung vom 22.11.2024
Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche ihre bereits erwartete Konsultation über Definitionen und verbotene Praktiken des AI Act gestartet.
Im Teil über die Definitionen wird danach gefragt, welche Merkmale einer künstlichen Intelligenz in Art. 3 Abs. 1 AI Act bzw. in Erwägungsgrund 12 einer weiteren Klarstellung bedürfen und welche Bedeutung den einzelnen Definitionsmerkmalen zukommen soll. Dann wird um Beispiele für eine Software gebeten, die nicht unter die Definition fallen soll.
Der zweite Teil behandelt die verbotenen Praktiken des Art. 5, also beispielsweise Emotionsmanipulation und die Kategorisierung auf Grundlage biometrischer Daten in bestimmten Fällen. Auch hier wird jeweils danach gefragt, welche Elemente einer weiteren Klarstellung bedürfen. Zudem – und wie auch schon durch das BMWK angefordert – wird nach Fallbeispielen gefragt. Die Konsultation läuft bis zum 11. Dezember 2024.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2024