Zivilrecht - 22. Juli 2020

Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Beschluss 10 W 21/20 vom 09.07.2020

Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt insoweit nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 22.07.2020 verkündetem Beschluss.

Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen – hier das Zwangsgeld – seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. „Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ – offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter – genügen dafür nicht“, begründet das OLG. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung – bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten.

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine „schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters“ in Betracht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen:

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) …