Gesetzgebung - 17. Dezember 2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: BRAK-Hinweise aktualisiert

BRAK, Mitteilung vom 16.12.2021

Seit dem 24.11.2021 gilt die „3G-Regel“ am Arbeitsplatz und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bei Bürotätigkeiten wieder das Arbeiten im Homeoffice anbieten. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise hierzu und zur verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden zum 14.11.2021 unter anderem neue Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Nach § 28b IfSG gilt am Arbeitsplatz die sog. 3G-Regel, es dürfen also nur vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen anwesend sein und die entsprechenden Nachweise sind vom Arbeitgeber zu kontrollieren. Bei Bürotätigkeiten hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anzubieten, diese von zu Hause aus zu erbringen. Die Vorschrift gilt (zunächst) bis zum 19.03.2022.

Verlängert wurden die Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Damit gelten die grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz – unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – ebenfalls bis zum 19.03.2022. Im Wesentlichen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygiene-konzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Pflicht des Arbeitgebers, Tests anzubieten, bleibt bestehen. Der Arbeitgeber hat zudem den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat sein Informationsblatt entsprechend aktualisiert. Darin sind die grundlegenden Arbeitgeberpflichten dargestellt. Zudem werden Praxishinweise und Beispiele zur Umsetzung gegeben.

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Ausgabe 25/2021