EEG-Reform - 21. August 2020

Bundesverfassungsgericht bestätigt Einführung des zentralen Modells und das Windenergie-auf-See-Gesetz

BMWi, Mitteilung vom 20.08.2020

Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.08.2020 geht es um das Windenergie-auf-See-Gesetz aus dem Jahr 2017 aus der vergangenen Legislatur.

In seinem Beschluss vom 20.08.2020 zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht das Windenergie-auf-See-Gesetz grundsätzlich bestätigt. Die Umstellung beim Ausbau der Windenergie auf See auf das zentrale System ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wird durch die Entscheidung bestätigt.

Das Wind-See-Gesetz gilt nach der Entscheidung damit auch weiter fort und ist nicht nichtig. Das bedeutet, dass die ab dem Jahr 2021 geplanten Ausschreibungen im zentralen Modell wie geplant durchgeführt werden. Dies ist für den erfolgreichen weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland und zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, ebenso wie zur Sicherung von Wertschöpfung und Beschäftigung in diesem Bereich von zentraler Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, dass die Bundesregierung Projektentwicklern unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Kosten für Planungen und Voruntersuchungen gewähren muss. Bis zum 30. Juni 2021 muss hierfür eine Neuregelung vorgelegt werden.

Diese Frage der Neuregelung zum finanziellen Ausgleich prüfen wir nun zügig, einschließlich der Frage, ob die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine Neuregelung bereits in der laufenden Novelle des Wind-See-Gesetzes umgesetzt werden kann.

Ergänzende Informationen zur Einordnung:

Mit dem Wind-See-Gesetz 2017 wurde die Umstellung auf eine zentrale staatliche Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für Offshore-Windenergie-Anlagen und deren Netzanbindung beschlossen.

Mit diesem sogenannten zentralen Modell wird ein synchroner Ausbau von Windenergieanlagen und Netzanbindungen auf See, eine möglichst effiziente Nutzung der insgesamt verfügbaren Flächen für Windenergie auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie ein intensiver Wettbewerb in den Ausschreibungen sichergestellt.