Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/13025) angenommen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke, dagegen bei Abwesenheit der Gruppe BSW die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion.
Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13027). Dafür stellten nur die Antragsteller. Bei Enthaltung der Gruppe Die Linke und Abwesenheit der Gruppe BSW lehnten die übrigen Fraktionen den Entschließungsantrag ab.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung plant mit ihrem Gesetzentwurf, Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof einzuführen. „Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Derartige Massenverfahren stellten eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar, schreibt die Regierung.
Es handle sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche (zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen). Meist stellten sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den BGH höchstrichterlich geklärt, könnten gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne Weiteres zügig entschieden werden.
Baustein für effiziente Erledigung von Massenverfahren
Dem Entwurf zufolge können aber bisher – etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs – höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden. Ohne eine höchstrichterliche Klärung blieben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet.
Als ein Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren sei es daher erforderlich, „dass auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den Bundesgerichtshof geklärt werden können“.
(…)
Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv