Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2022
Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, verschiedene Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beschlossen. Konkret nahm das Plenum den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019 / 1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (20/3447, 20/3710, 20/4001 Nr. 1.3) an. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Union und AfD votierten gegen das Gesetz, Die Linke enthielt sich.
Abgelehnt mit allen übrigen Stimmen des Hauses wurde hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen“ (20/2688). Zu beiden Vorlagen hatte der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4738).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie werden mit dem Regierungsentwurf (20/3447) im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verschiedene Änderungen vorgenommen: Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.
Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem wird ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter diese Richtlinie fallen, zuständig sein. (…)
Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022