Bundesregierung, Mitteilung vom 08.04.2020
Corona hat vielen Bürgern nicht nur den Urlaub vermiest. Auch Konzerte, Lesungen und Sport-Events können nicht mehr besucht werden. Gleiches gilt etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie Musik- und Sprachkurse. Statt der Erstattung der Eintrittspreise sollen Kunden grundsätzlich Gutscheine erhalten. Das Kabinett hat dazu eine Formulierungshilfe beschlossen.
Warum will die Bundesregierung die Gutscheinlösung einführen?
Nach geltendem Recht können Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintritts- und Nutzungsgelder verlangen. Viele Betreiber haben derzeit keine neuen Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise bzw. Nutzungsentgelte für alle abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht. Eine Gutscheinlösung könnte deshalb eine große Hilfe sein.
Sind die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gewahrt?
Eine Insolvenzwelle würde voraussichtlich auch dazu führen, dass Erstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März gekauft wurden, erhalten Kunden Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet sind. Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter oder Betreiber dessen Wert erstatten. Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung verlangen. Dadurch kann eine ausgewogene Regelung im Interesse aller Beteiligten erreicht werden.
Was genau ist mit dem Gutschein wertmäßig zu erstatten?
Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein.
Umfasst die Eintrittskarte oder Nutzungsberechtigung die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil davon stattfinden, hat man Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils. Das betrifft etwa Dauerkarten für Sportvereine oder Schwimmbäder sowie auch Musik- und Sprachkurse.
Darf der Veranstalter den Gutschein einschränken?
Der Veranstalter hat einen Wertgutschein auszugeben. Kunden müssen die Wahl haben, den Gutschein für einen Nachholtermin einzulösen oder für eine andere Veranstaltung des Veranstalters. Die Ausstellung eines Sachgutscheins oder seine Beschränkung auf die Nachholveranstaltung der abgesagten Veranstaltung ist unzulässig.
Was muss auf dem Gutschein draufstehen?
Der Gutschein muss Informationen darüber enthalten,
- dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
- dass der Inhaber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn ein Gutschein für ihn unzumutbar ist oder er ihn nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat.
Welche Veranstaltungen werden nicht erfasst?
Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind von dem Beschluss der Bundesregierung nicht betroffen. Zum Hintergrund: Für solche Veranstaltungen sind in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen. Die Übergabe eines Gutscheins anstelle einer Erstattung des Entgelts könnte insbesondere Freiberufler und kleinere Betriebe zu stark finanziell belasten.
- Pressemitteilung „Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen“ des BMJV vom 08.04.2020
- Formulierungshilfe: Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht