Gerichtsvollzieherschutzgesetz - 20. Januar 2021

Bundesregierung beschließt besseren Schutz für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften beschlossen (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG).

Mit dem Gesetz soll der Schutz von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt verbessert werden. Ihnen soll ermöglicht werden, bei der Polizei Auskunft darüber einzuholen, ob bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, und gegebenenfalls um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Zudem sollen die rechtlichen Möglichkeiten, auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen, erweitert werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf weitere Änderungen im geltenden Vollstreckungsrecht vor. So sollen die Rechte der Gläubiger dadurch verbessert werden, dass die Einholung von Auskünften Dritter (beispielsweise im Wege einer Bankdatenabfrage) nach § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) nunmehr auch in Fällen möglich sein soll, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist.

Des Weiteren soll die Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst werden. In diesem Zusammenhang soll etwa ein umfassender Pfändungsschutz für Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für eine damit im Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt werden, geregelt werden. Auch soll der Pfändungsschutz von Tieren maßvoll erweitert werden.

Und schließlich sollen die Pfändungsgrenzen für Weihnachtsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungen sowie Altersrenten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angehoben werden.

Quelle: BMJV