Sozialgerichtsbarkeit - 5. März 2021

Bundesrat: Keine Mehrheit für Forderung nach Vielklägergebühr

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für sog. Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen. Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Er wird daher nicht in den Bundestag eingebracht.

Was Hessen vorgeschlagen hatte

Hessen hatte vorgeschlagen, die Sozialgerichte von aussichtslosen Klagen zu entlasten und sog. Vielklägern eine Sondergebühr von 30 Euro aufzuerlegen. Als solcher sollte gelten, wer in den letzten zehn Jahren bereits zehn oder mehr Verfahren in einem Land angestrengt hat. Diese Personen müssten künftig die Gebühr einzahlen, damit ein neues Verfahren angenommen würde. Nach derzeitigem Recht sind Verfahren vor den Sozialgerichten für die Klägerinnen und Kläger gebührenfrei. Die Gebühr wäre nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst, würde aber erstattet, wenn die Klage erfolgreich wäre. Zudem könnten die Gerichte die jeweilige Gebührenfestsetzung jederzeit überprüfen.

Aussichtslose Verfahren vermeiden

Hessen hatte seinen Vorstoß damit begründet, dass sich in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der dort herrschenden Gerichtskostenfreiheit die Fälle häuften, in denen einzelne Klägerinnen oder Kläger ohne berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit einer Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigten. Dabei würden oftmals aussichtslose Anliegen verfolgt, und zwar auch wiederholt durch alle Instanzen. Es sei davon auszugehen, dass mit einer Verfahrensgebühr in zahlreichen Fällen eine Klage gar nicht erst erhoben oder nach der Anforderung der Gebühr nicht weiterverfolgt würden, begründete das Land seinen Gesetzesantrag.

Quelle: Bundesrat