Zivilrecht - 9. Oktober 2020

Bundesrat billigt Gesetz gegen missbräuchliches Abmahnwesen

Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

Missbräuchliche Massen-Abmahnungen sollen sich nicht mehr lohnen: Der Bundesrat billigte am 9. Oktober 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das der Bundestag am 10. September verabschiedet hatte.

Schutz für Selbständige und Mittelstand

Ziel ist es, dem Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen.

Fehlanreize beseitigen

Das Gesetz beseitigt dazu finanzielle Fehlanreize: So sind die Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie vergleichbaren Vereinen künftig nicht mehr erstattungsfähig. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schon bei erstmaliger Abmahnung ist ausgeschlossen.

Kostenersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung

Sollte sich eine Abmahnung als ungerechtfertigt herausstellen oder nicht die erforderlichen Informationen enthalten, können die Betroffenen vom Abmahnenden die Erstattung ihrer Kosten verlangen.
Diese Maßnahmen sollen vor allem Massen-Abmahnungen verhindern, deren primärer Zweck die Einnahme von Gebühren und Vertragsstrafen ist.

Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände können Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie auf einer Liste als qualifiziert eingetragen sind.

Reparaturklausel im Designrecht

Das Gesetz ergänzt außerdem das Designrecht um eine sogenannte Reparaturklausel für sichtbare formgebundene Autoersatzteile: Diese sind designrechtlich nicht mehr geschützt. Ziel ist es, den Markt bei Ersatzteilen für Reparaturzwecke zu öffnen – und damit den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu stärken.

Nächste Schritte: Bundesregierung, Bundespräsident

Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet, die es dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zu großen Teilen am Tag danach in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat