Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020
Der Bundesrat hat am 6. November 2020 umfangreich zu Plänen der Bundesregierung Stellung genommen, mit einem neuen Gesetz das Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu reformieren.
Unterstützung der grundlegenden Ziele
Die Länderkammer unterstützt die grundlegenden Zielsetzungen des Entwurfes und erachtet die Umsetzung als in weitem Maße gelungen. Sie fordert aber dennoch einige Änderungen. Ihre Intention ist es, das Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung nicht auszuhöhlen, die Vorsorgevollmacht stärker zu berücksichtigen, in einigen Bereichen mehr auf die Umsetzbarkeit der Regelungen zu achten und unnötigen Aufwand für die Akteure zu vermeiden. Auch soll die Ehegattenvertretung nach dem Willen der Länder besser an die entsprechenden Lebenslagen angepasst werden – so wird beispielsweise eine Verlängerung des Vertretungszeitraums auf sechs Monate gefordert.
Was die Bundesregierung plant
Nach dem Regierungsentwurf soll im Vormundschaftsrecht der Mündel mit seinen Rechten künftig im Zentrum stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt. Ziel ist es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Zudem sollen die Rechte der Pflegeperson gestärkt werden.
Selbstbestimmtes Handeln
Die Reform soll klarstellen, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist. Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die gerichtliche Aufsicht. Die betroffene Person soll besser informiert und stärker eingebunden, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers besser erkannt und sanktioniert werden.
Unterstützung für Ehrenamtliche
Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die geplante Reform künftig mehr Informationen und Kenntnisse – auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen sie mit einem solchen Verein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.
Förderung von Betreuungsvereinen
Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dies soll eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.
Ehegattenvertretung im Krankheitsfall
Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer soll künftig einheitliche Qualität gewährleisten. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Schließlich sollen Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Wie es weitergeht
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegenäußerung, anschließend berät der Bundestag. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.
Quelle: Bundesrat