Kartellrecht - 29. Oktober 2025

Bundesnetzagentur muss Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber nach der Zinswende nicht weiter erhöhen

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.10.2025 zum Beschluss VI-3 Kart 27/24 [V] u. a. vom 29.10.2025 (nrkr)

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Anne Frister in insgesamt 13 repräsentativen Musterverfahren (unter anderem: VI-3 Kart 27/24 [V]; VI-3 Kart 453/24 [V]; VI-3 Kart 500/24 [V]) entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, die am 12. Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben.

Nach den Beschlüssen des 3. Kartellsenats kann die Bundesnetzagentur nur unter engen Voraussetzungen die Verpflichtung treffen, eine von ihr für eine Regulierungsperiode bereits getroffene Entscheidung wegen veränderter Umstände abzuändern. Die Bundesnetzagentur hat auf die Entwicklungen seit dem 12. Oktober 2021 mit der Festlegung eines höheren kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für bestimmte Neuinvestitionen reagiert (Festlegung vom 17. Januar 2024 – BK4-23-002). Diese Reaktion hat der 3. Kartellsenat als rechtmäßig und ausreichend bewertet.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden an den Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf