vzbv, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VIII ZR 289/19 des BGH vom 10.06.2020
- Säumige Kunden sollten laut Preisverzeichnis 34,15 Euro für den Zahlungseinzug durch eine beauftragte Firma zahlen.
- BGH: Klausel umfasste auch einfache Maßnahmen, zum Beispiel eine telefonische Zahlungserinnerung.
- IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterstützungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister dürfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden.
Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden, die zu den Stadtwerken München gehört.
„Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dazu gehören keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das dürfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen.“
34,15 Euro Pauschal für das Eintreiben von Forderungen
Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen Dienstleister für den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.
Bundesgerichtshof: Pauschale ist überhöht
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung fällig werden.
Inkassokosten enthielten nicht umlegbare Posten
Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH außerdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.
Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.