Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020
Damit der Bund bei einem weltweiten Infektionsgeschehen wie Corona schnell effektiv reagieren kann, erhält er zusätzliche Kompetenzen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem vom Bundestag zwei Tage zuvor beschlossenen Gesetz zugestimmt.
Grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken
Es ändert insbesondere das Infektionsschutzgesetz. Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen.
Gesundheitsversorgung sicherstellen
Außerdem erhält das Bundesgesundheitsministerium die Befugnis, per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu treffen.
Personelle Ressourcen stärken
Zudem werden Maßnahmen ermöglicht, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken – insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken.
Entschädigungsregelung für Eltern
Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Bau medizinischer Einrichtungen
Außerdem regelt das Gesetz baurechtliche Ausnahmen, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
Epidemische Notlage
Damit die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann, muss die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen haben und die Furcht bestehen, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Oder: Es droht eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer.
Befugnisse zeitlich befristet
Die neuen Befugnisse des Bundes gelten nur während der epidemischen Notlage. Laut Grundgesetz ist das Krisenmanagement im Falle einer Katastrophen- oder Schadenslage von nationaler Bedeutung in erster Linie Sache der Länder und Gemeinden.
Eilverfahren
Die Bundesregierung hatte die Änderungen erst am 23. März 2020 auf den Weg gebracht, der Bundestag sie am 25. verabschiedet. Nach der Zustimmung in einer Sondersitzung des Bundesrates wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag danach in Kraft treten.