Sozialversicherungsrecht - 22. Juli 2019

Briefzustellerin trotz Schmerzen an der Hand nicht arbeitsunfähig – kein Krankengeld trotz Krankschreibung

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Gerichtsbescheid S 4 KR 143/18 vom 09.112018 (rkr)

Die Klägerin arbeitet als Briefzustellerin. Ihr Hausarzt schrieb sie Anfang Januar 2017 wegen Schmerzen an der rechten Hand krank. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zahlte die beklagte Krankenkasse ab Mitte Februar 2017 Krankengeld. Im Mai ließ die Kasse die Klägerin vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachten. Die Gutachterin fand die Klägerin wieder in der Lage, ihre Tätigkeit als Briefzustellerin auszuüben. Daher stellte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie trug vor, sie müsse ein 120 kg schweres Fahrrad schieben und Gewichte bis 30 kg tragen. Das habe die Beklagte nicht berücksichtigt.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Befragung der behandelnden Ärzte der Klägerin abgewiesen. Nach Auskunft der Ärzte hatten sich die Schmerzen nämlich gebessert und die Funktion der Hand war nicht mehr relevant beeinträchtigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ab Mitte Mai 2017 wieder als Briefzustellerin arbeiten konnte. Daher hatte sie trotz Krankschreibung vom Arzt keinen Anspruch auf Krankengeld.