Berufsstand - 19. November 2020

BRAK fordert: Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren auch während der Corona-Pandemie gewährleisten!

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020

Mit einem Schreiben an die Finanzministerien und Justizministerien des Bundes und der Länder hat BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul nachdrücklich gefordert, dass die Akteneinsicht in finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch während der Corona-Pandemie gewährleistet werden muss. Nach § 78 III FGO wird die Akteneinsicht – wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden – durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts gewährt. Nach Kenntnis der BRAK verweigern Finanzgerichte zum Teil die Akteneinsicht unter Verweis auf die Pandemie, was nach Auffassung der BRAK nicht zulässig ist.

Die BRAK regt daher an, die Akteneinsicht praktisch und technisch so zu handhaben, dass eine elektronische Akteneinsicht auch bei auf Papier geführten Akten gewährt werden kann. Zum anderen sollte § 78 III FGO so erweitert werden, dass eine Versendung der Papierakten in die Kanzleiräume der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erlaubt ist. Alle anderen Verfahrensordnungen sehen diese Möglichkeit vor; gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Situation ist nicht ersichtlich, warum in finanzgerichtlichen Verfahren keine parallele Vorschrift geschaffen wird. Zumindest könnte eine solche Möglichkeit vorübergehend bis zum Ende der Pandemie geschaffen werden, d. h. eine entsprechende Regelung könnte an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 I 1 IfSG geknüpft werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020