BRAK, Mitteilung vom 28.10.2024
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt.
Zum Inhalt des Gesetzentwurfs weist das BMJ auf Folgendes hin: Mit dem Referentenentwurf sollen insbesondere verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden. Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung ist, dass im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) verschiedene Probleme bestehen. Dies betreffe v. a. das Institut der sog. „missbilligende Belehrung“ als solches sowie die in der Sache nur schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Hinzu komme das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Außerdem sollen die Vorschriften zur Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese angepasst werden, da hier in der Praxis Schwierigkeiten bestehen würden. Insoweit sieht der Referentenentwurf vor, dass die derzeit ausnahmslos geltende dauerhafte Aufbewahrungspflicht für notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die vor dem 01.01.1950 errichtet wurden, durch eine fallorientierte Entscheidung der Länder ersetzt wird. Dies ermögliche in Bezug auf die Zuständigkeit für die Verwahrung der Dokumente und die Einsicht in diese künftig die von den meisten Beteiligten angestrebte Zuständigkeit der Landesarchive, die diese Dokumente faktisch schon jetzt ganz überwiegend verwahren.
Ferner sollen folgende weitere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:
- Zum Abbau unnötiger Bürokratie soll in BRAO und PAO auf das Erfordernis der amtlichen Beglaubigung für die den Kammern vorzulegenden (geänderten) Arbeitsverträge von Syndikusanwältinnen und -anwälten verzichtet werden.
- Die Regelungen in BRAO, PAO und StBerG zum Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft sollen dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung (und damit die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) nicht mehr durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Denn in der Zeit nach der Auflösung, aber vor der Beendigung der Gesellschaft müssen im Rahmen der Abwicklung von Mandaten ggf. noch rechtsberatende Tätigkeiten vorgenommen werden.
- Für eine Berufsausübungsgesellschaft, die in Deutschland tätig werden will, sollen neben den bisher schon zulässigen Rechtsformen nach deutschem, EU- und EWR-Recht künftig auch Schweizer Rechtsformen zulässig sein, da Schweizer Einzelanwältinnen und -anwälte ihren Kolleginnen und Kollegen aus EU und EWR bereits gleichstehen.
- Das Erfordernis der unterbrechungslosen fünfjährigen Berufsausübung für Vorstandsmitglieder von Kammern sowie die entsprechende, zudem mit einem Mindestalter gekoppelte Voraussetzung für Rechtsanwältinnen und -anwälte beim Bundesgerichtshof soll entfallen, so dass es nur noch einer fünfjährigen Ausübung des Anwaltsberufs bedarf. Hintergrund dieser Anpassung ist, dass für diese Tätigkeiten lediglich eine gewisse Berufserfahrung erforderlich ist.
- Das von den Berufskammern im Falle ungültiger Wahlen anzuwendende Verfahren für Wiederholungswahlen ist bisher in BRAO, PAO und Bundesnotarordnung (BNotO) nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen an das Bundeswahlgesetz angelehnte Vorschriften aufgenommen werden, die Regelungen zu erforderlichen Wahlwiederholungen treffen.
- Die Regelungen zur Berufung bzw. Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie zu deren Abberufung in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sind ohne durchgreifenden Grund teilweise unterschiedlich und zudem unnötig umständlich ausgestaltet. Sie sollen daher angepasst und vereinheitlicht werden.
- Der zulässige Gesellschafterkreis für ausländische Berufsausübungsgesellschaften soll erweitert und an die Regelung für inländische Berufsausübungsgesellschaften und die darin zum Ausdruck kommende Wertung angeglichen werden. Danach sollen Gesellschafterinnen und Gesellschafter künftig zum einen auch ausländische Steuerberaterinnen und -berater sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und zum anderen Angehörige freier Berufe sein können, soweit sie jeweils ihre Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben. Schließlich sollen auch nach dem Recht ihres Herkunftsstaats zugelassene Notarinnen und Notare in den zulässigen Gesellschafterkreis aufgenommen werden.
- In § 16 EuRAG soll eine geringfügige Anpassung vorgenommen werden, die der vollständigen Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie im Hinblick auf eine nach dem Brexit eingetretene Konstellation dient.
- Die bisher in § 76e StBerG vorgesehenen jährlichen Anzeigepflichten für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften sind in Anbetracht der mittlerweile eingeführten Regelungen zum Berufsregister nicht mehr erforderlich und sollen daher zum Abbau von Bürokratie entfallen.
- Die bisher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PAO mögliche Ausbildung angehender Patentanwältinnen und -anwälte bei einem Gericht für Patentstreitsachen erscheint für alle Bewerberinnen und Bewerber sinnvoll und soll daher statt bisher optional künftig obligatorisch vorgesehen werden. Eine Verlängerung der Ausbildung soll damit nicht verbunden sein.
- Notarinnen und Notare sehen sich u. a. im Bereich Digitalisierung und Geldwäsche immer höheren Anforderungen ausgesetzt. Dabei können ihnen in Regionen, in denen Notarkassen tätig sind, Verwaltungsaufgaben von diesen abgenommen werden. Durch eine Aufgabenerweiterung soll diese Möglichkeit (fakultativ) künftig auch für Notarkammern bestehen.
Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer