BRAK, Mitteilung vom 30.04.2020
Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 zum Fahrplan zum Bericht über die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung Konkretisierungen von pauschalisierenden Regelungen.
Hintergrund ist die in Art. 97 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegte Bestimmung, dass die Europäische Kommission dem EP und dem Rat bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO vorlegen muss. Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft und reguliert den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und soll zur Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten beitragen. Die DSGVO ersetzt die aus dem Jahr 2015 stammende EU-Datenschutzrichtlinie und erweitert diese auf die Erfordernisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft. Das Ziel des Berichts ist es, wie es Art. 97 DSGVO festlegt, mögliche Auffälligkeiten und Probleme in der Anwendung der DSGVO zu identifizieren. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK die Bedeutung des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und fordert sektorspezifische Vorschriften für alle Rechtsanwälte in der Europäischen Union. Verbesserungen erkennt die BRAK darüber hinaus bei den Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.