BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023
Berufsständische Kammern wie etwa die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sollen ihre Kammerversammlungen künftig auch online oder hybrid abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK begrüßt das ausdrücklich und zeigt zugleich Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf auf.
Primäres Ziel des Ende März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe ist es, eine gesetzliche Grundlage für virtuelle und hybride Kammerversammlungen zu schaffen. Während der Corona-Pandemie war dies vorübergehend ermöglicht worden, um die Funktionsfähigkeit der berufsständischen Kammern zu sichern. Diese inzwischen ausgelaufene Möglichkeit soll mit dem neuen Gesetz dauerhaft eingeräumt werden.
Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass es den Kammern auch künftig möglich sein soll, ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten. Positiv ist aus ihrer Sicht ferner, dass den Kammern in diesem Zusammenhang viel Gestaltungsspielraum gewährt wird und der Gesetzestext zudem technikoffen ist. Virtuelle und hybride Sitzungen hätten sich während der Pandemie vielfach bewährt, jedoch habe die dennoch notwendige schriftliche Beschlussfassung zu vielen Unsicherheiten geführt. Der Referentenentwurf könne hier zu mehr Rechtssicherheit führen.
Bei verschiedenen Aspekten, die mit der konkreten Durchführung von Sitzungen zu tun haben – wie etwa den Mindestvoraussetzungen, der konkreten Ausübung des Rederechts, dem Umgang mit technischen Störungen oder den genauen Modalitäten der Stimmabgabe – zeigt die BRAK jedoch Klarstellungsbedarf auf und schlägt ergänzende Regelungen vor.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus einige kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Diese betreffen die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften, die Mitteilungspflichten von Berufshaftpflichtversicherern bei nicht zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften sowie ausländische Berufsausübungsgesellschaften. Mit den Regelungen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander. Dabei weist sie insbesondere auf die Auswirkungen der Änderungen für die Aufsichtspraxis der Kammern hin und gibt eine Reihe von Anregungen zur Änderung bzw. Klarstellung.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2023