BRAK, Mitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil VI ZR 365/22 des BGH vom 11.02.2025
BGH führt DSGVO-Rechtsprechung fort: Verwalten Landesbeamte die Personalakten von Bundesbeamten, kann dies zu Schadensersatz führen.
Der BGH hat entschieden, dass bereits die Überlassung von Personalakten einer Bundesbehörde an Landesbeamte ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten sein kann, was zu einem immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO führen kann (Urteil vom 11.02.2025, Az. VI ZR 365/22).
Die klagende Bundesbeamtin ist seit 1995 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover tätig. Entgegen datenschutzrechtlicher Vorgaben wurde ihre Personalakte bis 2019 nicht von Bediensteten des Bundes, sondern von Angestellten des Landes Niedersachsen geführt. Trotz mehrfacher Beanstandungen durch die Beamtin änderte sich zunächst nichts. Nachdem aber der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Unzulässigkeit der Praxis bestätigte, beendete die Bundesrepublik Deutschland die Bearbeitung der Personalakten durch Landespersonal.
Nachdem die Beamtin mit ihrer Klage auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO vor dem LG Hannover und dem OLG Celle erfolglos geblieben war, wandte sie sich im Wege der Revision an den BGH. Dieser gab der Bundesbeamtin nun Recht und stellte fest, dass ihr ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht.
Personalakten in den falschen Händen ist bereits Kontrollverlust
Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verarbeitung der Personalakte durch Landesbedienstete einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle. Damit sei insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. a sowie Art. 28 DSGVO verletzt, denn die Praxis sei nicht durch § 111a BBG a.F. i. V. m. § 26 BDSG i. V. m. Art. 88 DSGVO erlaubt gewesen. Die Bundesrepublik selbst hatte im Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Praxis eingeräumt.
Anders als das Berufungsgericht zuvor verlangt der BGH auch keine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung, um einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darzulegen. Seit dessen Grundlagenurteil (vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24) ist zudem klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten ausreicht, um einen solchen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Nun übertrugen die Karlsruher Richterinnen und Richter diese Rechtsprechung auf den aktuellen Fall: Auch die vorübergehende Überlassung der Personalakte an Landesbeamte als unberechtigte Dritte sei als immaterieller Schaden anzuerkennen. Der Sachverhalt gelte auch dann als objektiver Kontrollverlust, wenn die betroffenen Daten nicht veröffentlicht wurden und die bearbeitenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren. Diese Verpflichtung sei allenfalls bei der Bemessung des Schadensersatzes nach § 287 ZPO relevant, nicht jedoch bei der Frage nach dem „Ob“ des Anspruchs.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer