VG Freiburg, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Beschluss 4 K 1246/20 vom 25.03.2020 (nrkr)
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte in Freiburg abgelehnt (Beschluss vom 25. März 2020, Az. 4 K 1246/20).
Der Antragsteller wendete sich gegen die von der Stadt Freiburg am 20. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung über ein zweiwöchiges Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus. Er wohnt in Nordrhein-Westfalen und plante, sich am 26. und 27. März 2020 aus beruflichen Gründen als technischer Prüfer in Freiburg aufzuhalten. Er brachte vor, durch die Allgemeinverfügung sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich zum Beispiel mit Arbeitskollegen zu treffen.
Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag schon für unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. Zur Begründung führt das Gericht aus, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in § 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der seit dem 23. März 2020 geltenden Fassung entspreche in jeder hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken. Es sei – bei gegebenem Sachstand und unter dem zeitlichen Druck der Entscheidung – auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.