Beihilfenrecht - 9. November 2022

Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT nichtig

EuGH, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil C-885/19 P und C-898/19 P vom 08.11.2022

„Tax rulings“: Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen bestätigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf integrierte Unternehmen in Luxemburg heranzog, weil dabei die spezifischen Vorschriften, mit denen dieser Grundsatz in Luxemburg umgesetzt wird, nicht berücksichtigt wurden.

Der Gerichtshof erklärt deshalb den streitigen Beschluss der Kommission für nichtig und stellt fest, dass ihre Prüfung des Bezugssystems und damit der Frage, ob FFT ein selektiver Vorteil gewährt wurde, fehlerhaft war.

Am 3. September 2012 erließen die luxemburgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) zugunsten von Fiat Chrysler Finance Europe (im Folgenden: FFT), einem Unternehmen der Fiat-Gruppe, das in Europa niedergelassenen Unternehmen dieser Gruppe Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen zur Verfügung stellte. Mit dem fraglichen Steuervorbescheid wurde eine Methode zur Bestimmung der Vergütung von FFT für diese Dienstleistungen gebilligt, sodass FFT seine in Luxemburg der Körperschaftssteuer unterliegenden Gewinne auf Jahresbasis bestimmen konnte.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass dieser Steuervorbescheid eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV sei. Ferner habe Luxemburg sie weder über den geplanten Erlass des fraglichen Steuervorbescheids unterrichtet noch das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV beachtet. Die Kommission gab Luxemburg auf, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von FFT zurückzufordern.

Luxemburg und FFT erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission beim Gericht der Europäischen Union. Mit seinem Urteil vom 24. September 2019 wies das Gericht diese Klagen ab und bestätigte den Beschluss1. Mit ihren Rechtsmitteln haben FFT (C-885/19 P) und Irland (C-898/19 P) die Aufhebung dieses Urteils beantragt.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 in der Rechtssache Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (verbundene Rechtssachen T-755/15 und T-759/15) auf und erklärt den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT für nichtig.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind. Sodann erinnert er daran, dass eine nationale Maßnahme nur dann als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden kann, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Im Rahmen der Beurteilung steuerlicher Maßnahmen anhand des Beihilferechts der Europäischen Union ist bei der Prüfung der Voraussetzung des selektiven Vorteils in einem ersten Schritt das Bezugssystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist dann darzutun, dass die fragliche steuerliche Maßnahme von diesem Bezugssystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und dass diese Unterscheidungen sich nicht damit rechtfertigen lassen, dass sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Bezugssystems ergeben. Bei der Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme kommt es daher darauf an, dass das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine Steuersystem oder Bezugssystem im Beschluss der Kommission zutreffend bestimmt und von dem mit einer gegen diese Bestimmung gerichteten Rüge befassten Gericht untersucht wird.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es außerhalb der Bereiche, in denen das Steuerrecht der Union harmonisiert wurde, der betreffende Mitgliedstaat ist, der in Wahrnehmung seiner eigenen Zuständigkeiten im Bereich der direkten Steuern aufgrund seiner Steuerautonomie die grundlegenden Merkmale der Steuer bestimmt. Deshalb ist bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist.

Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt, weil es die sich aus der Rechtsprechung ergebende Anforderung nicht berücksichtigt hat, nämlich dass die Kommission für die Feststellung, ob eine steuerliche Maßnahme einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft hat, nach einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften einen Vergleich mit dem im betreffenden Mitgliedstaat normalerweise geltenden Steuersystem vorzunehmen hat. Denn das Gericht hat zu Unrecht die Vorgehensweise der Kommission gebilligt, die einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz angewandt hat als den im luxemburgischen Recht festgelegten, indem sie sich darauf beschränkt hat, den Grundsatz danach zu bestimmen, wie er in der Zielsetzung des allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystems abstrakt zum Ausdruck kommt, und den fraglichen Steuervorbescheid geprüft hat, ohne die Art und Weise zu berücksichtigen, in der dieser Grundsatz insbesondere in Bezug auf integrierte Unternehmen im nationalen Recht konkret verankert ist.

Außerdem hat das Gericht dadurch, dass es anerkannt hat, dass sich die Kommission auf Vorschriften berufen könne, die nicht zum luxemburgischen Recht gehörten, obwohl es darauf hingewiesen hat, dass die Kommission beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts nicht befugt sei, unter Außerachtlassung der nationalen Steuervorschriften eigenständig die sogenannte „normale“ Besteuerung eines integrierten Unternehmens zu bestimmen, die Vorschriften des AEU-Vertrags über den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern durch die Europäischen Union verkannt.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Gründe des angefochtenen Urteils, die sich auf die Prüfung der Erwägungen beziehen, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung angestellt hat, nämlich dass der fragliche Steuervorbescheid von dem allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystem abweiche, insoweit rechtsfehlerhaft sind, als das Gericht diese Auffassung der Kommission gebilligt hat. Im Einzelnen bestand dieser Fehler darin, den Fremdvergleichsgrundsatz, wie er in Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes vorgesehen und in dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164/2 konkretisiert ist, im Rahmen der Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bei der Definition des Bezugssystems zur Feststellung, ob der fragliche Steuervorbescheid dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschafft, nicht zu berücksichtigen.

Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil daher auf. Da der Rechtsstreit seiner Ansicht nach zur Entscheidung reif ist, entscheidet er selbst und erklärt den streitigen Beschluss für nichtig, da der von der Kommission begangene Fehler bei der Bestimmung der nach dem einschlägigen nationalen Recht tatsächlich anwendbaren Vorschriften und folglich bei der Ermittlung der „normalen“ Besteuerung, anhand deren der fragliche Steuervorbescheid zu beurteilen war, auf alle Erwägungen zum Vorliegen eines Vorteils durchschlägt. Die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses lässt sich nicht dadurch abwenden, dass die Kommission in diesem Beschluss hilfsweise auch Erwägungen zu Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes und dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164/2 angestellt hat. Denn diese Erwägungen verweisen lediglich auf die Prüfung, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung zur korrekten Anwendung des Bezugssystems vorgenommen hat, sodass sie den Fehler der Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems, das die Grundlage ihrer Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils hätte bilden müssen, nur scheinbar berichtigen.

Fußnote

1Vgl. Pressemitteilung Nr. 118/19 (englische Fassung).

Quelle: EuGH