Verwaltungsrecht - 25. August 2022

Bescheid über Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche aufgehoben

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil B 1 K 21.451 vom 16.08.2022

Die 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteil vom 16. August 2022 einen Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufgehoben, soweit dieser Anordnungen zur Hundehaltung außerhalb geschlossener Ortsbereiche betrifft.

Dem Tätigwerden der Gemeinde lagen im Wesentlichen Beschwerden von Anwohnern darüber zugrunde, dass der Hund des Klägers, ein Schäferhund-Husky-Mischling, ein Rehkitz gejagt habe. Nach Ansicht des Jagdpächters sei „eine Leinenpflicht empfehlenswert, da der Hund in der Nachbarschaft Probleme“ verursache. Die Gemeinde Neuenmarkt hat daraufhin einen Bescheid erlassen, in dem der Kläger verpflichtet wurde, innerorts eine Leine zu verwenden. Außerorts müsse der Hund angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Die Leinenpflicht außerorts entfalle nur auf öffentlichen Fahrstraßen und Fahrwegen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil zur angegriffenen Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile ausgeführt, dass die Anordnungen der Beklagten wegen einer fehlerhaften Begründung, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig sind. Die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen war erkennbar nicht ersichtlich. Es wurde auch nicht konkretisiert, dass durch den Hund des Klägers das Eigentum von Menschen zu Schaden gekommen oder bedroht worden sei. Eine Gefahr auf im Eigentum dritter Personen stehenden Haustiere (Katzen) außerhalb geschlossener Ortsbereiche wurde ebenfalls nicht belegt. Insofern fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation. Nach Ansicht des Gerichts sprechen zwar starke Argumente dafür, dass auch das Jagdausübungs- und Aneignungsrecht des Jagdpächters dem Schutz des Eigentums unterliegt und daher durch eine Anordnung zur Hundehaltung geschützt sein dürfte. Diesbezügliche Erwägungen waren aber im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausgeführt.

Eine generelle Aussage, dass das Jagdausübungsrecht nicht geschützt werden könne, wurde mit der Entscheidung nicht getroffen.

Quelle: VG Bayreuth