BRAK, Mitteilung vom 02.10.2024
Quereinsteiger können ab 2025 ihre beruflichen Fähigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen validieren lassen. Dafür hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung nun den Entwurf einer Verfahrensordnung vorgelegt. Die BRAK sieht diesen kritisch und mahnt erneut, die duale Berufsausbildung nicht zu entwerten.
Mit dem im Juni vom Bundestag beschlossenen Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz wird für Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geschaffen, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Zielgruppe sind Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 01.01.2025. Durchgeführt werden soll die Validierung von den Kammern, die für die Berufsausbildung in den jeweiligen Referenzberufen zuständig sind; für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.
Um die genauen Voraussetzungen der Validierung festzulegen, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung im September den Referentenentwurf für eine Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV) vorgelegt. Die BRAK sieht die vorgesehenen Regelungen kritisch.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Kammern mit der – zumal sehr kurzfristigen – Einführung des Berufsbildungsvalidierungsverfahrens ein weiterer enormer personeller und organisatorischer Erfüllungsaufwand zugemutet wird. Sie bittet daher darum, die Kammern durch Konkretisierungen zum Ergänzungsverfahren zu unterstützen. Außerdem erbittet sie eindeutige Formulierungen in der Verordnung dahingehend, dass die Termine zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit bundesweit zeitlich und örtlich gebündelt werden können, und dass die Kosten des Verfahrens vollständig vom Antragsteller zu tragen sind.
Die BRAK weist ferner darauf hin, dass in den Berufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r kaum praktische Prüfungs- bzw. Feststellungsinstrumente denkbar sind, die es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit feststellen zu können.
Für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sieht die BRAK das neue Validierungsverfahren insgesamt kritisch. Sie hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz davor gewarnt, dass durch die Validierung die duale Berufsausbildung entwertet werde.
Bereits nach dem geltenden Recht (§ 45 II BBiG) gibt es die Möglichkeit, einen Berufsabschluss ohne Berufsausbildung zu erlangen. Danach kann man zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn man mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer in dem jeweiligen Beruf tätig war. Vom Nachweis dieser Mindestzeit kann sogar ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 20/2024