OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 5 LB 49/18 und 5 LB 62/18 u. a. vom 11.03.2020
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 10. und 11. März 2020 den Klagen von 12 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg (Az. 5 LB 49/18 u. a.) vollumfänglich, den Klagen von 5 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück (Az. 5 LB 62/18 u. a.) teilweise stattgegeben und die beklagten Städte verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren.
Die Kläger dieser Verfahren sind aktive bzw. pensionierte Beamte der Berufsfeuerwehr der Städte Oldenburg und Osnabrück. Sie leisteten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit sog. Führungsdienste, die im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet waren, denen aber gemeinsam ist, dass sich die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache für einen möglichen Einsatz bereit zu halten hatten. Sie waren während der in Rede stehenden Zeiten mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet, um ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.
Die beklagten Städte stuften die entsprechenden Dienste als „Rufbereitschaft“ (= dienstfreie Zeit) ein und glichen diese auf der Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung aus, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet wurden.
Hiergegen haben sich die Kläger gewandt und mit ihren bei den Verwaltungsgerichten Oldenburg und Osnabrück erhobenen Klagen begehrt, die entsprechenden Stunden vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen.
Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten die Klagen mit Urteilen vom 15. Juni 2016 bzw. vom 10. Februar/2. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung u. a. darauf abgestellt, es habe sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um (Hintergrund-)Dienste gehandelt, in denen erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei und die die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich hätten wahrnehmen können. Deshalb seien die jeweiligen Feuerwehrleute durch die in Rede stehenden Dienste nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass diese Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.
Dem ist der 5. Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (Az. C-518/15) im Falle der Klagen der 12 aktiven bzw. pensionierten Feuerwehrleuten aus Oldenburg nicht gefolgt und hat die beklagte Stadt verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Den Klagen von 5 aktiven bzw. zwischenzeitlich pensionierten Feuerwehrleuten der Stadt Osnabrück hat der Senat hingegen nur teilweise stattgegeben. Aufgrund der Änderung der Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 handele es sich bei diesen Zeiten des Sich-Bereit-Haltens nicht um Arbeitszeit, bei den Zeiten davor jedoch schon.
Die Revision gegen die Urteile hat der Senat nicht zugelassen.