BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025
Das Bundesjustizministerium will berufsaufsichtliche Maßnahmen von Anwalts- und Steuerberaterkammern und Rechtsbehelfe dagegen neu ordnen. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz. Mit Blick auf eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern zeigt sie aber auch Schwächen des Gesetzentwurfs auf.
Mit dem Ende Oktober veröffentlichten Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe will das Bundesministerium der Justiz bestimmte Bereiche des Berufsrechts neu strukturieren, vereinfachen und verständlicher gestalten. Im Fokus stehen dabei u. a. die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, die Vorstandswahlen der Kammern, die ehrenamtliche Tätigkeit bei den (Anwalts-)Gerichten, die Syndikuszulassung sowie Berufsausübungsgesellschaften.
Neu gestaltet werden sollen insbesondere die Rechtsbehelfe gegen berufsaufsichtliche Maßnahmen wie rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder. Für sie sollen einheitlich die Anwaltsgerichte zuständig und die VwGO anzuwenden sein. Zudem wird eine Lösung für die sog. missbilligenden Belehrungen vorgeschlagen, die bislang nicht gesetzlich nicht geregelt sind.
Ferner sollen u. a. Wiederholungswahlen zum Kammervorstand entsprechend den Regelungen im BWahlG ermöglicht werden. Und schließlich sieht der Entwurf bürokratische Erleichterungen für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vor.
In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich vor allem ausführlich mit den vorgesehenen Regelungen zu Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern und zu dagegen gerichteten Rechtsbehelfen auseinander. Sie begrüßt im Grundsatz, dass zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen unterschieden werden soll. Jedoch hält sie die gewählte Definition des sog. rechtlichen Hinweises für unglücklich und unterbreitet einen Verbesserungsvorschlag.
Den im Entwurf vorgesehenen Rechtsbehelf für Kammermitglieder, wenn eine Kammer keinen verbindlichen rechtlichen Hinweis erteilt, hält die BRAK für verfehlt. Sie legt detailliert dar, dass insoweit keine Rechtsschutzlücke besteht und dass die umfangreiche berufsrechtliche Beratungstätigkeit der Kammern nur mit unverbindlichen Hinweisen leistbar ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Kammervorstände ehrenamtlich arbeiten und nur in längeren Abständen tagen; die Beratung müsse aber sehr zeitnah erfolgen – z. B. damit Mitglieder rasch eine Einschätzung erhalten, ob ein Mandat mit Blick auf eine mögliche Interessenkollision angenommen werden darf. Deshalb und aufgrund der großen Zahl an Anfragen von Mitgliedern nur durch die hauptamtlichen Mitarbeitenden der Kammern geleistet werden. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck, von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises im Sinne einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten abzusehen.
Auch mit den weiteren Regelungen des Entwurfs zur Vereinheitlichung des Rechtswegs und zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften setzt die BRAK sich detailliert auseinander. Dabei nimmt sie u. a. die Auslastung der Anwaltsgerichte und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Kammern und Mitgliedern in den Blick und weist auf negative Folgen für den Kostenerstattungsanspruch von sich selbst vertretenden Anwälten und auf entstehende Kostenrisiken für die Kammern hin.
Die Regelungen des Entwurfs zu den übrigen Bereichen wie z. B. Vorstandswahlen und Syndikuszulassung, bewertet die BRAK ebenfalls kritisch mit Blick auf eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025